Auch ohne Personenschäden kann die Zeit nach einem Unfall sehr belastend sein. Man muss ein möglicherweise traumatisches Erlebnis verarbeiten und gleichzeitig irgendwie sein Leben weiterleben und den Alltag meistern.
Wer beruflich auf ein Auto angewiesen ist, wird sich schnellstmöglich um ein Ersatzfahrzeug bemühen. Wir zeigen Ihnen, wer Anspruch darauf hat und wie man bei der Beantragung am besten vorgeht.
Unmittelbar nach einem Autounfall können zahlreiche Aufgaben auf die Unfallbeteiligten zukommen. Sie müssen sich mit der Polizei, Zeugen und Versicherungen auseinandersetzen. Je nach Art des Schadens muss sogar ein Kfz Gutachter in Krefeld beauftragt oder ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
Dabei sollte aber nicht vergessen werden, sich rechtzeitig um ein Ersatzfahrzeug zu kümmern.
Prinzipiell hat man Anspruch auf einen Ersatzwagen, wenn das eigene Auto bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall beschädigt wurde und zwingend repariert werden muss. Das gilt bereits für den Zeitraum unmittelbar nach dem Unfall, selbst wenn Werkstatt oder ein beauftragter Gutachter zunächst die Schadenhöhe feststellen müssen. Man sollte unbedingt dokumentieren, in welchem Zeitraum das eigene Fahrzeug nach dem Unfall nicht zur Verfügung stand.
Im Falle eines Haftpflichtschadens sollte die für die Entschädigung zuständige Versicherungsgesellschaft unverzüglich informiert werden. Damit Autovermietungen möglichst schnell ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen können, benötigen sie zuerst alle relevanten Daten der Versicherung.
Bei der Wahl eines adäquaten Ersatzfahrzeugs wird den Unfallgeschädigten eine Bedenkzeit von rund einer Woche zugestanden. Deutlich mehr Zeit sollte die Entscheidungsfindung nicht in Anspruch nehmen. Ansonsten kann es passieren, dass man den Anspruch auf einen Mietwagen verliert.
Im Falle eines unverschuldeten Unfallschadens muss ein Mietwagen von der gegnerischen Versicherung so lange bezahlt werden, wie dessen Nutzung erforderlich ist. In der Regel also so lange, bis der beschädigte Pkw vollständig repariert wurde.
Wer auf Nummer Sicher gehen will, sollte den Ersatzwagen eine Klasse kleiner als das eigene Auto wählen. Nach Auffassung einiger Richtiger kann man aber auch die gleiche Fahrzeugklasse nehmen, sofern sich die Nutzung auf maximal 1.000 Kilometer beschränkt.
Wenn ein Unfallopfer seinen Wagen nach dem Unfall nicht mehr benutzen kann, wird auch von einem Nutzungsausfall gesprochen. Sofern die Nutzung des Autos einem geldwerten Vermögensbestandteil entspricht, steht dem Geschädigten eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung zu. Diese beträgt derzeit je nach Modell im Durchschnitt zwischen 25,00 und 170,00 Euro pro Tag.
Die Begriffe Leihwagen und Mietwagen werden weitestgehend synonym genutzt. Nach deutschem Gesetz hat eine Leihe jedoch immer kostenlos zu erfolgen. Wird bei einem Leihvertrag ein Entgelt vereinbart, liegt im rechtlichen Sinne ein Mietvertrag vor. Daher ist Mietwagen also die eigentlich korrekte Bezeichnung.
Zu den ersten Handlungen nach einem Verkehrsunfall müssen unbedingt die Absicherung der Unfallstelle und die Erstversorgung von Verletzten zählen. Je nach Schwere des Unfalls sollte direkt im Anschluss der Notruf 112 gewählt werden. Das gilt insbesondere für den Fall, dass mit verletzten Personen zu rechnen ist.
Geringfügige Unfälle müssen nicht unbedingt bei der Polizei gemeldet werden. Es wird jedoch empfohlen, wenn es Streitigkeiten bezüglich der Haftung und der Schuldfrage geben könnte. Das Einschalten der Polizei ist außerdem alternativlos, wenn man mit einem Miet- oder Firmenwagen in einen Unfall verwickelt wurde.
Es mag wie eine Binsenweisheit klingen, stimmt aber: Nach einem Autounfall ist das Wichtigste, dass es allen Beteiligten gut geht. Denn Blech lässt sich letztendlich immer ersetzen. Trotzdem sollte man als Unfallgeschädigter natürlich auf seine Rechte bestehen.
Dazu zählen unter anderem auch die Bereitstellung eines Ersatzwagens oder die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung.
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