Es geht schneller als man denkt, man ist mit dem Fahrzeug unterwegs und wird von einem Polizeibeamten mit einer Kelle zum Anhalten aufgefordert, eine Verkehrskontrolle ist anfangs völlig unspektakulär.
Doch die Rechte bei Verkehrskontrolle sollte jeder Autofahrer kennen, vor allem auch deshalb, um sich selbst nicht in Bedrängnis zu bringen und falsche Angaben zu machen.
Was ist also erlaubt bei einer Verkehrskontrolle und was ist nicht erlaubt!? Ich kläre heute einige grundlegende Fragen auf, welche nicht jedem Autofahrer auf Anhieb bewusst und bekannt sind.
Rechte bei Verkehrskontrolle, hier sind die GOs und die NOGOs.
Klingt erst einmal komisch für den Autofahrer, gerade bei Führerschein-Neulingen sind solche Kontrollen mit einem mulmigen Gefühl zu sehen, doch das Wichtigste zu Erst, Ruhe bewahren und vor allem Freundlich sein.
Eine Verkehrskontrolle kann grundsätzlich einen Anfangsverdacht des Beamten mit sich bringen, kann jedoch aber eben auch völlig Allgemein und ohne direkten Verdacht begründet sein.
Um eine wichtige Frage vorweg zu nehmen, ob die Polizei mich einfach anhalten kann, JA sie darf es! Diese Regelung findet man im § 36 der StVO, dabei sollte der Fahrzeugführer wissen, dass er sein Fahrzeug schnellstmöglich, an geeigneter Stelle zum Stillstand bringen muss, ohne dabei Verkehr oder andere Personen zu beeinträchtigen.
Wer freundlich, aufgeschlossen ist, der wird die Verkehrskontrolle meist schnell hinter sich haben, auch wenn die Rechte bei Verkehrskontrollen klar sind.
Natürlich ist in erster Linie der Führerschein und der Fahrzeugschein auf Verlangen vorzuzeigen. Auch der Personalausweis oder andere Papiere zur Identifikation der Personalien sind von den Polizeibeamten einsehbar.
Die Überprüfung des Warndreiecks, einer Warnweste und des Verbandskastens sind ebenfalls ein GO, hier darf die Polizei auf Korrektheit und Vollständigkeit überprüfen. Es gibt auch Länder, in denen ein Feuerlöscher Pflicht ist, hierzulande bei LKW-Fahrern bereits ein Muss.
Wenn ein Verdacht besteht, beispielweise beim Auspuff und einer möglichen Grenzwertüberschreitung der Lautstärke, können die Beamten natürlich auch hier genauer hinsehen und das Auto auf technische Anpassungen hin überprüfen.
Ansonsten gilt in der Regel die Überprüfung zur Einhaltung der Verkehrssicherheit, demnach beispielsweise ob das Licht korrekt funktioniert und ob die Reifen ausreichend Profil haben, nicht beschädigt sind und der Jahreszeit passend angebracht sind.
JA/EIN!
Grundsätzlich ist ein Smartphone ein Privatbesitz, eine Beschlagnahmung ist mit richterlicher Genehmigung jedoch erlaubt.
Hat ein Polizeibeamter jedoch genaue Hinweise, dass ein Handy bei einem Unfall Schuld war oder aber sogenannte “Blitzer-Apps” benutzt wurden, kann das Smartphone an Ort und Stelle dahingehend überprüft werden.
Auch dabei gilt eine Beschlagnahmung mit richterlicher Genehmigung als erlaubt! Die Überprüfung eine Smartphone an Ort und Stelle muss jedoch vom Polizeibeamten begründet werden, einfach so das Handy durchforsten ist nicht erlaubt!
Übrigens: Wer sein Smartphone gar nicht griffbereit oder einsehbar hat, kann sich zurücklehnen, denn dann ist ein grundsätzlicher Verdacht von Grund auf unbegründet!
Wenn die Polizei einen Anfangsverdacht auf eine mögliche Straftat sieht, dann kann eine Durchsuchung des Fahrzeugs durchgeführt werden.
Wer sich beispielsweise in der Kommunikation auffällig verhält oder bereits Verkehrsregeln gebrochen hat, kann dem Beamten Grund zur Annahme geben, dass Alkohol oder Drogen konsumiert wurden.
Grundsätzliche Fragen sollten wahrheitsgemäß beantwortet werden, der Ton macht hier die Musik, so sollte man stets freundlich und offen auf Fragen eingehen.
Wer sich als Autofahrer normal verhält und sich hat nichts zu Schulden kommen lassen, der kann sich beruhigt zurücklehnen, denn die Polizei braucht für eine Durchsuchung eine richterliche Erlaubnis.
Es gibt nur eine Ausnahme wo solch eine Erlaubnis entfällt und zwar “Gefahr in Verzug“.
Rechte bei Verkehrskontrolle stärken natürlich den Autofahrer in bestimmten Belangen, dennoch sollte man vor Ort kooperieren und es nicht unbdeingt auf weitere Vorgehen und Maßnahmen ankommen lassen.
Definitiv Fragen beantworten muss man zu Personalien: Name, Anschrift und Geburtsdatum.
Was viele vielleicht instinktiv machen, ist Aussagen zu treffen, die sie im Nachhinein belasten könnten.
So ist es z.B. ein NOGO, auf Fragen einzugehen, die einen direkten Vorwurf mit sich bringen, ebenso muss man auf die Frage “Haben Sie etwas getrunken?” nicht antworten, dazu ist man nicht verpflichtet!
Auch auf die Frage hin “Wohin man denn unterwegs sei oder herkomme” muss man nicht eingehen, diese Fragen bei der Verkehrskontrolle sind nicht vorgeschrieben.
Im Endeffekt sollte man sich jedoch Gedanken darüber machen, ob man nicht lieber “normale” Fragen beantwortet und somit eine schnelle Kontrolle hinter sich hat oder ob man lieber eine langwierige Verkehrskontrolle von A bis Z über sich ergehen lassen möchte.
Gerade beim Alkoholtest gibt es bestimmte Rechte bei einer Verkehrskontrolle, welche man beachten sollte.
Es besteht keinerlei Pflicht, einen Alkohol-Atemtest oder gar einen Drogen Schnelltest vor Ort durchzuführen!
Erfahrene Polizeibeamte kennen sich aus und dürfen keinen Fahrzeugführer zu solchen Maßnahmen zwingen, wer jedoch solche freiwilligen Tests ablehnt, muss damit rechnen, dass nach § 81a StPO eine genauere Prüfung und Blutabnahme veranlasst wird, wie z.B. in einem Krankenhaus durch einen Arzt.
Hier kommt es natürlich auf die Einschätzung des Beamten an und wie er im allgemeinen den Zustand des Autofahrers beurteilt.
Dennoch, der Alkoholtest vor Ort ist kein GO und kann vom Autofahrer abgelehnt werden!
Auch wenn gewisse Rechte bei Verkehrskontrolle bestehen, ein Katz und Mausspiel sollte man sich mit der Polizei besser nicht liefern.
Wichtig ist es, freundlich, ruhig und gewissenhaft zu sein und bei bestimmten Fragen wahre Angaben zu machen, ansonsten sollte man sich mit Aussagen, welche im Nachhinein nach Hinten los gehen besser zurückhalten.
Man kann auch freundlich und direkt sein, ohne dabei alle Details preis zu geben, am Ende wird die Verkehrskontrolle schnell von Statten gehen und gewisse Rechte finden keinerlei Anwendung.
Eine grundsätzliche Durchsuchung des Fahrzeugs ohne Begründung und auch ein Schnelltest ohne Anhaltspunkte kann getrost abgelehnt werden, damit kann man auch im Falle eines möglichen Verfahrens, passende Argumente liefern.
Normale Dinge wie die Auskunft über Personalien oder die Prüfung der Verkehrssicherheit sollten den Polizeibeamten ohne “Murren” gestattet werden.
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