Der Kfz-Sachverständiger des Vertrauens darf durch den Geschädigten jederzeit hinzugezogen werden. Aufgabe des Kfz-Gutachters ist die Beweissicherung sowie Feststellung des gesamten Schadenumfangs und der anfallenden Schadenhöhe.
Die Versicherung muss hierbei nicht auf die Zustimmung des Geschädigten warten. Sie kann von sich aus einen Schachverständigen bestellen oder schicken, um ihn mit den anfallenden Feststellungen zu beauftragen.
Die gegnerische Versicherung muss hierbei die Kosten für das Kfz-Gutachten zahlen.
Die vollständige Beweissicherung, welche Schadenhöhe und Schadenumfang enthält, ermöglicht dem Geschädigten eine Erstattung der ihm zustehenden Schadenersatzansprüche. Die Erstattung erfolgt im vollen Umfang.
Ergänzend gewährleistet die Beweissicherung über die Schadenhöhe die vollständige Anerkennung sowie gegebenenfalls Beseitigung der des Unfallschadens. Die Beweissicherung mit Umfang und Schadenart dient gleichzeitig nicht nur den Schadenersatzansprüchen. In vielen Fällen wird sie des Weiteren benötigt, falls nach dem Unfall ein späterer Streit bezüglich Schadenhergang oder möglicher Ärger über die Reparaturdurchführung auftritt.
Das Gutachten dient in diesen Fällen als Hilfe, um die unfallbedingte Ausfallzeit des beschädigten Fahrzeugs festzustellen. Anhand er Feststellung ist es möglich, Ersatzansprüche bezüglich eines Mietwagens oder einer Nutzungsausfallentschädigung besser zu belegen.
Wird ein instand gesetztes Fahrzeug nach einem Unfall verkauft, ist die Tatsache eines Unfalls grundsätzlich offenbarungspflichtig. Der Unfallgutachter hält im Schadensgutachten unter anderem Lichtbilder fest. Anhand dieser Unterlagen lässt sich bei einem möglichen Kaufinteresse der exakte Schadenumfang belegen.
Das Gutachten dient im Regelfall der Belegung eines eventuell eintreten Wertminderungsanspruchs. Die exakte Höhe wird durch den Kfz Gutachter vermerkt.
Nehmen Autofahrer nicht die Hilfe durch einen unabhängigen Schadengutachter in Anspruch, verzichten sie häufig auf eine Wertminderung. Diese kann je nach Fall bis zu mehrere Tausend Euro betragen.
Die merkantile Wertminderung bezieht sich auf neue wie ältere Fahrzeuge.
Der Geschädigte kann sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner erstatten lassen. Als Basis für die Erstattung gilt in diesem Fall das vorgelegte Schadensgutachten, welches durch den Kfz-Gutachter Fachmann erstellt wurde.
Als Alternative lässt sich die Differenz zwischen Restwert und Wiederbeschaffungswert auszahlen. Im Großteil der Fälle erfolgt die Auszahlung ohne Mehrwertsteuer. Tritt ein Totalschadenfall ein, kann das Gutachten als Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Mehrwertsteuer fungieren.
Der Fahrzeughalter besitzt das grundsätzliche Recht, die anfallenden Reparaturen an seinem Fahrzeug in einer Werkstatt seines Vertrauens durchführen zu lassen. Dies inkludiert ebenfalls Kaskoschäden mit Versicherungsverträgen, welche eine sogenannte Werkstattbindung anführen.
Tritt der Fall ein, dass das eigene Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht fahrbereit ist, besteht für den Geschädigten ein Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Wichtig hierfür ist die Tatsache, dass der Geschädigte auf das Fahrzeug angewiesen ist.
Dies muss der Kfz-Sachverständiger im Sachverständigengutachten anführen. Der Anspruch gilt für die Dauer der Reparatur. Ist diese nicht möglich, bezieht sie sich auf den Beschaffungszeitraum eines neuen Fahrzeugs.
Der örtliche Autovermieter gilt als Ansprechstelle. Wird hingegen kein Mietwagen benötigt, das eigene Fahrzeug steht dennoch unfallbedingt nicht zur Verfügung, lässt sich eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeugs kann hierbei durch einen Unfallgutachter erfolgen.
Die Abwicklung des Unfallschadens sollte nie unbeachtet bleiben. Selbst wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners bereits die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten hat, sollte der Geschädigte stets alles kontrollieren.
Durch das sogenannte Schadenmanagement kann ein unabhängiger Kfz Gutachter den Geschädigten in gewissen Fällen ausschalten.
Eine weitere Aufgabe des unabhängigen Gutachters ist der Schutz der gegnerischen Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen. Dies nutzt sämtlichen Versicherungsnehmern, welche durch ihre geleistete Prämie letztendlich die Schadensbehebung finanzieren.
Der Schadengutachter bezeugt mit seiner Tätigkeit die Ansprüche für den Geschädigten. Letzterer kann zur Durchsetzung dieser die Beratung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens anfordern.
Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Anwalts müssen grundsätzlich durch die Versicherung des Unfallschädigers getragen werden.
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