Rechte und Ansprüche im Dieselskandal
Rechte und Ansprüche im Dieselskandal im Blick
Welche Rechte habe ich als Besitzer eines Dieselfahrzeugs, welches in den Dieselskandal verwickelt ist?
Die Rechte und Ansprüche im Dieselskandal sind vielfältig und nicht immer sofort klar, beispielsweise wenn man sein Fahrzeug nachträglich Privat kauft.
Abgasmanipulation wurde in der Vergangenheit intensiv von mehreren Herstellern betrieben, es wird Zeit Licht ins Dunkle zu bringen und mögliche Ansprüche auch geltend zu machen.
Welche Fahrzeuge sind überhaupt betroffen?
Die Liste ist leider lang, deshalb verzichte ich darauf hier alle Modelle einzeln aufzuführen.
Im Internet findet man diverse Abfragen der Hersteller, etwa von Volkswagen oder Audi, dies erfolgt ganz einfach über die Fahrgestellnummer.
Auch beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) kann man weitere Informationen erhalten und Abfragen etwa zu Rückrufen durchführen.
Nicht alle Fahrzeughersteller sind derart transparent und bieten eine Onlineabfrage an, in solchen Fällen bietet es sich an schriftlich Kontakt aufzunehmen um auch eine passende Antwort auf dem Schriftweg zu erhalten.
Welche Rechte habe ich gegen den Verkäufer?
Betroffene können sich der gesetzlichen Sachmängelhaftungsrechte bedienen (Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt vom Kaufvertrag) innerhalb der Sachmängelhaftungsfrist (maximal 2 Jahre ab Übernahme des Fahrzeugs) und gegen den Verkäufer geltend machen.
Die Frage die sich hier Neukäufern häufig stellt: Muss ein entsprechender Neuwagen überhaupt abgenommen werden? Sagen wir es so, grundsätzlich kann man diesen abnehmen, sollte die Abnahme jedoch “unter Vorbehalt” durchführen und so auch schriftlich festhalten, der ADAC bietet hierzu eine PDF-Vorlage an.
Der Vorteil mit diesem Hinweis liegt klar auf der Hand, denn damit können Sie sich nämlich Ihre Sachmängelrechte wegen erhöhter Abgas- oder Verbrauchswerte offenhalten.
Schadensersatzansprüche prüfen
Insbesondere Besitzer von älteren aber auch teils neueren Fahrzeugen kommen hier in Betracht und sollten schnellstmöglich (Verjährung droht) ihre Schadensersatzansprüche prüfen.
In Eigenregie und mit 0815 Vordrucken wird dies kaum zum Erfolg holen, hier sollte man sich genauer mit der Thematik befassen und einen Fachanwalt etwa im VW-Dieselskandal bevollmächtigen.
Entsprechende Fachanwälte verfügen über die nötige Expertise und beraten eigentlich immer kostenlos und unverbindlich. Im Falle einer Rechtsstreitigkeit und guten Chancen für den Kläger, zahlt der Verlierer zumeist ohnehin die Gerichtskosten.
Wer zum Zeitpunkt des Kaufs ohnehin eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hatte, kann sich freuen, denn diese übernimmt dann derartige Kosten in der Regel. Sollte dies nicht der Fall sein gibt es auch die Möglichkeit auf sogenannte “Prozesskostenfinanzierer” zurückzugreifen, diese übernehmen die Prozesskosten und erhalten lediglich bei erfolgreichem Ausgang eine kleine Provision. Das Risiko auf den Kosten sitzen zu bleiben, ist demnach recht gering.
Schadensersatzansprüche zu prüfen kann sich definitiv lohnen, so kann man etwa das Fahrzeug komplett zurückgeben (Rückabwicklung) dabei erhält der Kläger eine Entschädigung, die sich am ursprünglichen Kaufpreis orientiert. Davon wird lediglich eine Nutzungsentschädigung abgezogen, die anhand der bisherigen Laufleistung berechnet wird. Alternativ kann man das Fahrzeug auch behalten und bis zu 20% der Kaufsumme zurückerhalten. Prüfen Sie ihren Anspruch lieber gleich, der BGH hatte hierzu in einem Urteil bereits mögliche Ansprüche eingeräumt!
Leasingfahrzeuge im Abgasskandal
Leasingfahrzeuge im Abgasskandal kommen ebenfalls häufiger vor, hier ist es wichtig die rechtliche Basis einzuschätzen.
Der Leasinggeber übergibt die Rechte in den meisten Fällen nämlich an den Leasingnehmer, spricht man muss auch hier selbständig aktiv werden und um mögliche Ansprüche “kämpfen”, dies trifft insbesondere auf die Sachmängelhaftung zu.
Jeder Leasingnehmer sollte also auf den Leasinggeber zugehen und sich der Problematik annehmen und dies schriftlich festhalten, um später bei möglichen Wertverlusten einen Nachweis zu haben.
Helfen die sogenannten Software-Updates?
Software-Updates im Dieselskandal helfen bedingt, sie leisten zwar schnelle Abhilfe, bringen aber gleichzeitig auch Risiken (mögliche Motorschäden, erhöhter Kraftstoffverbrauch) mit sich.
Was passiert jedoch wenn man diese Updates nicht vornimmt? Nun, dann kann es schnell zu Problemen mit dem KBA kommen, wie man am Beispiel der EA189-Motoren gesehen hat, fackelt das KBA hier nicht lange und verweigert nach entsprechender Frist zur Nachbesserung kurzerhand die Zulassung bzw. Plakette.
Wenn man also nicht rechtzeitig ein Software-Update vornimmt und auch keine Lust darauf hat, kann die Zulassungsbehörde ein Verfahren zur Betriebsuntersagung einleiten, darauf haben wohl die wenigsten Lust.
Etwas Entwarnung kann man aber geben, Probleme mit dem KBA bekommt man nur dann, wenn es sich um einen amtlichen Rückruf handelt, sprich wenn der Fahrzeughalter durch das KBA zu einem Software-Update aufgefordert wurde.
Wer also bisher kein Rückrufschreiben erhalten hat, muss sich vorerst keine weiteren Gedanken machen.
Gebrauchtwagenkauf von einer Privatperson
Beim Kauf eines Gebrauchten “Schummeldiesels” ist die Situation speziell, denn hier entfällt bekanntlich die Sachmängelhaftung für Privatverkauf.
Einzig die Ansprüche gegen den Hersteller des Fahrzeugs bleiben, hierzu sollte man sich am besten bestehende Ansprüche gegen den Händler und Hersteller schriftlich vom Erstbesitzer abtreten lassen.
Fazit: Rechte und Ansprüche im Dieselskandal
Weiterhin verzwickt bleibt die Situation, deshalb sollte man fachliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Nicht nur die Frage nach einem möglichen Schadensersatzanspruch wird so geklärt, sondern der Weg des Verfahrens und Ablaufs ist dann auch gleich klar.
Wer insbesondere über einen älteren Diesel verfügt, sollte schnellstmöglich handeln und nicht länger warten, denn die Verjährung kann erfolgen, falls man nicht bereits vorher eine Verjährungshemmung vorgenommen hat.
Die Rechte wurden weiterhin durch das Mai-Urteil des BGH gestärkt, wodurch die Erfolgsaussichten bei der Rückgabe eines “Schummeldiesels” auch sehr gut sind, nur handeln muss man eben selbst.
Autor im Blog: Janus Schulz